Dentista Club

Über den Club

Der Buena Vista Dentista Club e.V. ist ein unabhängiges Forum für Zahnärztinnen, für Zahnmedizinstudentinnen und für Wiedereinsteigerinnen in die zahnärztliche Berufsausübung.
Fördermitglieder können werden natürliche Personen (z. B. Zahnärzte, Ärztinnen, Ärzte, Physiotherapeuten, allgemein: Förderer der Club-Aktivitäten) und juristische Personen (Unternehmen, Verbände, Organisationen u.ä,). Siehe auch: Satzung.

Der Dentista Club (allgemein genutzte Kurzform)...

  • weist auf die Bedeutung der großen und weiter wachsenden Anzahl an Zahnärztinnen im Berufsstand hin und unterstützt ihre allgemeinen Anliegen
  • informiert über aktuelle Forschung in Medizin (darunter Gendermedizin und Komplementärmedizin) und Zahnmedizin (darunter entsprechende Gendermedizin-Aspekte)
  • unterstützt die Praxisführung durch Information über relevante Themen sowie durch Fortbildung (zahnmedizinische Fachthemen, Gesundheitsförderung und Praxisführung)
  • berichtet über Zahnärztinnen in der Praxis, in der Wissenschaft, in Unternehmen und in anderen Aufgabenfeldern
  • vernetzt Zahnärztinnen und Zahnmedizinstudentinnen und bietet Kontakte, Erfahrungsaustausch sowie Mentoring
  • pflegt die Verbindung zu Wissenschaft und Unternehmen, vor allem im dentalen Bereich
  • begleitet die Zahnärztinnen und Zahnmedizinstudentinnen in ihrem Umfeld in Familie und Gesellschaft
  • verbindet Networking - wo möglich - mit Kultur (darunter besonders im Bereich Musik)
  • legt einen Schwerpunkt auf "Qualität - Made in Germany" in vielfältiger Hinsicht, darunter durch Kooperationen bei Networking-Veranstaltungen
  • knüpft aber auch Verbindungen u.a. zu Zahnärztinnen in Europa
  • informiert die fachliche und allgemeine Öffentlichkeit über allgemeine Anliegen der Zahnärztinnen in Wissenschaft und Praxis
  • und möchte den Spaß am Beruf, am Fach Zahnheilkunde und seiner Ausübung und dem Gefühl, Teil einer spannenden Gemeinschaft zu sein, so vielfältig wie möglich unterstützen.

Viele Angebote des Dentista Clubs stehen allein den ordentlichen Mitgliedern und den Zahnmedizinstudentinnen offen, viele weitere sowohl den ordentlichen Mitgliedern als auch den Fördermitgliedern, zu bestimmten Veranstaltungen sind auch Gäste (je nach Veranstaltung gegen Gast-Gebühr) willkommen.
Das Club-Journal DENTISTA geht den Mitgliedern kostenfrei zu, weitere Interessenten können das Journal über ein Jahres-Abonnement beziehen.
Die Teilnahme an Club-Veranstaltungen ist für Mitglieder (sofern Gäste zugelassen sind und Teilnahmegebühren erhoben werden) kostenreduziert.

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Mitgliedschaft

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Anschrift

Buena Vista Dentista Club e. V.
Verband der Zahnärztinnen
Geschäftsstelle
Christstraße 29 a
D - 14059 Berlin
Geschäftsführung:
Birgit Dohlus
T: + 49 30 / 3082 4682
F: + 49 30 / 3082 4683
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Steuernummer

Finanzamt für Körperschaften I / 14057 Berlin
Steuer-Nummer 27 / 620 / 57093

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Vereinsregistereintrag

Eingetragen in das Vereinsregister Berlin-Charlottenburg unter Aktenzeichen VR 27114 B

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Bankverbindung

Buena Vista Dentista Club e.V.
Deutsche Apotheker- und Ärztebank, Berlin
Konto: 0007173385
BLZ 10090603

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Vorstand

Portrait-Foto Dr. Susanne Fath

Präsidentin:
Dr. Susanne Fath
Zahnärztin, Berlin

E-Mail: sufath@versanet.desufath@versanet.de

Portrait-Foto Marlies Bartels

Vizepräsidentin:
Marlies Bartels
Zahnärztin, Euskirchen

E-Mail: zahnaerztin-bartels@t-online.dezahnaerztin-bartels@t-online.de

Portrait-Foto Dr. Veronika Hannak

Vizepräsidentin:
Dr. Veronika Hannak
Zahnärztin / Berlin

E-Mail: dres.hannak-schoenherr@jpberlin.dedres.hannak-schoenherr@jpberlin.de

Portrait-Foto Marion Assmann

Schatzmeisterin:
Marion Assmann
selbst. Finanzberaterin, Berlin

E-Mail: marion.assmann@db.commarion.assmann@db.com

Portrait-Foto Birgit Dohlus

Schriftführerin:
Birgit Dohlus
Fachjournalistin, Berlin

E-Mail: info@zahndienst.deinfo@zahndienst.de

Portrait-Foto Anne Bandel

Beisitzerin:
Anne Bandel
Zahnärztin, Berlin
(u.a. zuständig für Zahnmedizinstudentinnen)

E-Mail: anne.bandel@googlemail.comanne.bandel@t-online.de

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Beirat

Vorsitzende Beirat Wissenschaft:
Derzeit im Umbau

Portrait-Foto Dr. Brita Petersen

Vorsitzende Beirat Berufsausübung:
Dr. Brita Petersen
ehemalige Präsidentin der Zahnärztekammer Bremen
Vorsitzende des Ausschusses für die Belange der Zahnärztinnen (BZÄK)

Portrait-Foto Dr. jur. Maike Erbsen

Beirat Rechtsfragen Medizin- und Arztrecht für Heilberufe:
Dr. jur. Maike Erbsen
Fachanwältin für Medizinrecht
Kanzlei Wende-Erbsen/Stuttgart

E-Mail: kanzlei@wende-erbsen.dekanzlei@wende-erbsen.de | www.wende-erbsen.de

Logografik DHPG Dr. Harzem & Partner

Beirat Rechtsfragen: Gründung, Beteiligung und Kooperationen von Arzt- und Zahnarztpraxen u.a.
RA Frank Dickmann

E-Mail: frank.dickmann@dhpg.deeuskirchen@dhpg.de | www.dhpg.de

Logografik DHPG Dr. Harzem & Partner

Beirat Steuerfragen: Abschreibungsaspekte, Steuertipps u.a.
StB Dipl.-Finw. Jochen Johannes Muth

E-Mail: jochen.muth@dhpg.deeuskirchen@dhpg.de | www.dhpg.de

Portrait-Foto RA Gudrun Hörster-Metzdorf

Beirat Rechtsfragen: Familienrecht, Erbrecht u.a.:
RA Gudrun Hörster-Metzdorf
Fachanwältin für Familienrecht,
Kanzlei in Köln

E-Mail: g@hoerster-metzdorf.deg@hoerster-metzdorf.de | www.hoerster-metzdorf.de

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Kooperationen

Grafik-Partner (darunter Logo-Entwicklung):

Walter Beucher, Grafik & Design
Alt-Müggelheim 16 b
12559 Berlin

Telefon: 030 - 65 94 01 24
E-Mail: w-beucher@t-online.de w-beucher@t-online.de

Druckerei-Partner:

Bosch Druck - www.bosch-druck.de

Bosch-Druck GmbH
Festplatzstr. 6
84030 Ergolding

Telefon: 0871 - 76 05 - 0
Fax: 0871 - 76 05 - 61
E-Mail: info@bosch-druck.de info@bosch-druck.de
Internet: www.bosch-druck.de

GF: Wolfgang Schmidt, Dr. Rüdiger Schmidt

Internet-Partner:

LOUIS INTERNET - Agentur für Konzept, Gestaltung & Realisation - www.louis.info

LOUIS INTERNET
Agentur für Konzept, Gestaltung & Realisation
Westerfeldstr. 8
D - 32758 Detmold

Telefon: (05231) 61669-0
Fax: (05231) 61669-29

E-Mail:
Internet: www.louis.info

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Club-Paten

Auf Einladung des Dentista-Clubs haben folgende Unternehmen eine der – auf zehn Paten limitierte – Club-Patenschaften übernommen, sie unterstützen damit Organisation und Verwaltung der Club-Aktivitäten:

In alphabetischer Reihenfolge:
  • Dentista-Partner deutsche apotheker- und ärtzebank
  • Dentista-Partner CompuDent
  • Dentista-Partner Dentsply Friadent
  • Dentista-Partner Dr. Güldener Firmengruppe
  • Dentista-Partner Dürr Dental
  • Dentista-Partner ivoclar vivadent
  • Dentista-Partner KaVo. Dental Excellence.
  • Dentista-Partner straumann
  • Dentista-Partner TePe
  • Dentista-Partner ULTRADENT
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Satzung

§ 1 - Name
Der Verein führt den Namen "Buena Vista Dentista Club e. V.". Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen unter Aktenzeichen VR 27114 B.

§ 2 - Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

§ 3 - Zweck
Der Verein (im folgenden auch: Dentista-Club) dient den nachstehenden Zwecken:
1. Förderung der Kompetenz von Zahnärztinnen in fachlicher, wirtschaftlicher und praxisführungsrelevanter Hinsicht
2. Förderung des Erfahrungsaustausches unter Zahnärztinnen
3. Förderung der Kenntnisse der Zahnärztinnen in Berufsrecht und Arbeitsrecht
4. Förderung der fachlichen und praxisführungsrelevanten Qualifikation von Wiedereinsteigerinnen
5. Förderung der Berufsausübungskompetenz von Zahnmedizin-Studentinnen
6. Unterstützung der von Forderungen Dritter unabhängigen Therapieentscheidungen zwischen Zahnärztinnen und ihren Patienten
7. Zusammenarbeit mit anderen zahnärztlichen Vereinigungen, Gesellschaften, Arbeitsgemeinschaften und Unternehmen vor allem, aber nicht ausschließlich in Deutschland.
8. Zusammenarbeit mit allen Kompetenzen rund um Wissenschaft und Praxisführung unabhängig von weiblich/männlich-Aspekten.

Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§ 4 - Maßnahmen zur Erfüllung des Zwecks
Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben dienen insbesondere folgende Maßnahmen:
1. Durchführung von Informationsveranstaltungen zu fachlichen Themen und zur Praxisführung
2. Vermittlung von Fachwissen durch Vorträge bei Veranstaltungen außerhalb des Club-Programms
3. Veranstaltungen des Clubs zur Förderung des Erfahrungsaustausches
4. Herausgabe von Mitgliederinformationen und Fachinformationen
5. Information der Öffentlichkeit (Fach- und Allgemeinöffentlichkeit) über die Anliegen der Zahnärztinnen.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
- Ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)
- Förder-Mitgliedern (natürliche Personen und juristische Personen)
- Studentischen Mitgliedern (natürliche Personen)

2. Ordentliches Mitglied kann jede approbierte und in Deutschland in ihrem Beruf tätige Zahnärztin werden sowie Zahnärztinnen im berufsfreien Intervall wie der Familienphase.

3. Förder-Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen werden, die die Ziele des Dentista-Clubs unterstützen.

4. Studentisches Mitglied kann jede an einer deutschen Universität eingeschriebene Studentin der Zahnheilkunde werden.

5. Über die Aufnahme oder Ablehnung nach den Nr. 2 bis 4 entscheidet der Vorstand, ein Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. Durch den Tod eines Mitglieds.
2. Durch Austritt.
Der auf einen wichtigen Grund gestützte Austritt ist sofort wirksam. Im Übrigen kann der Austritt nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an die Präsidentin zu richten.
Ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen bzw. Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen.
3. Durch Streichung von der Mitgliederliste.
Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge (oder Gebühren für Fortbildung sowie weitere Leistungen) unterlässt. Die erste Mahnung ist einen Monat nach Fälligkeit zulässig. Die zweite Mahnung ist drei Monate später mittels "Einschreiben mit Rückschein" zu übermitteln. Sie muss den Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Diese darf erst beschlossen werden, wenn nach dem Ablauf weiterer zwei Monate ab Zugang der zweiten Mahnung die Schuld nicht restlos getilgt wird. Die Streichung ist dem Betroffenen mitzuteilen.
4. Durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat, insbesondere gegen die in der Satzung festgelegten Ziele. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Vor der Beschlussfassung im Vorstand ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, die ihm mitzuteilen sind, persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Vereinsmitglieds ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Ein Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen.
5. Bei Zahnärztinnen durch Aberkennung der Approbation.
6. Bei sämtlichen Mitgliedern durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

§ 7 Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt Beiträge von seinen Mitgliedern. Über die Höhe der Beiträge wird in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung befunden.

§ 8
Vermögen des Vereins
Das Vermögen des Dentista Clubs wird gebildet aus den von den Mitgliedern entrichteten Beiträgen, Zuschüssen für Vereins-Projekte, aus Teilnahmegebühren von Veranstaltungen sowie aus den Zinserträgen des anzulegenden Vermögens.

Sämtliche Mittel sind nur für satzungsgebundene Zwecke und zur Deckung des damit verbundenen Geschäftsaufwandes zu verwenden.

Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vermögen des Verbandes. Eine Begünstigung von Mitgliedern in Form von Zuwendungen und unverhältnismäßig hohen Aufwendungen ist ausgeschlossen.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dem Vorstand bleibt es im Einzelfall unbenommen, nachgewiesene Auslagen für die Vereinstätigkeit zu erstatten.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9
Organe des Dentista Clubs
Organe des Dentista Clubs sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§ 10
Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Jährlich hat mindestens eine Ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
2. Einberufungsorgan ist der Vorstand. Er setzt die Tagesordnung fest. Die Ausführung der Einberufung obliegt der Präsidentin, bei deren Verhinderung einer der beiden Vizepräsidentinnen.
3. Zur Ordentlichen Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen schriftlich einzuladen, wobei es zur Einhaltung der Frist ausreicht, dass die Einladung vor dieser Frist abgesandt wird.
4. Jede Ladung muss eine vollständige Tagesordnung enthalten.
5. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Einberufungsorgan eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Eine solche vorzunehmen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Einberufungsorgans. Dem Verlangen muss jedoch entsprochen werden, wenn es von 1/4 der Vereinsmitglieder unterstützt wird. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zugeben.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Behandlung erfordert jedoch eine 2/3-Mehrheit.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
7. Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin, bei deren Verhinderung von einer der beiden Vizepräsidentinnen geleitet. Betrifft die Beratung und Abstimmung eine Angelegenheit dieser Leiterinnen, so muss ein anderer Tagungsleiter gewählt werden.
8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet die Versammlungsleiterin.
9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin und der Präsidentin sowie einer der beiden Vizepräsidentinnen zu unterschreiben ist.
Das Protokoll muss enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, den Namen der Versammlungsleiterin, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung sowie eventuelle Widersprüche gegen gefasste Beschlüsse. Ein Antrag, der eine Änderung der Satzung bzw. eine Änderung des Zwecks des Vereins betrifft, ist wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
Die Protokollführung obliegt der Schriftführerin, ist dieser verhindert, so wählt die Versammlung eine Protokollführerin.
10. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben die Ordentlichen Mitglieder und die Mitglieder des Vorstandes, soweit diese nicht Ordentliche Mitglieder sind. Förder-Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und sich bei Einverständnis der Ordentlichen Mitglieder an den Diskussionen zu beteiligen, sie haben kein Stimmrecht. Studentische Mitglieder sind über zwei stimmberechtigte Vertreterinnen, die von den studentischen Mitgliedern bestimmt werden, in der Mitgliederversammlung repräsentiert.
11. Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von ¾, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
12. Bei Personalentscheidungen (Wahlen) gilt diejenige von mehreren Kandidatinnen als gewählt, die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidatinnen statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann diejenige, die nunmehr die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Leiterin der Versammlung zu ziehende Los.
13. Die Versammlungsleiterin bestimmt die Art der Abstimmung (öffentlich oder schriftlich; geheim). Die Mitgliederversammlung kann bei 2/3-Mehrheit eine Änderung des Verfahrens verlangen.

§ 11
Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes der Präsidentin und des Rechenschaftsberichtes der Schatzmeisterin sowie des Berichtes des/der Kassenprüfer.
2. Erteilung oder Verweigerung der Entlastung des Vorstandes
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das folgende Geschäftsjahr
5. Wahl der Kassenprüfer
6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins
7. Die Entscheidung über Dringlichkeitsanträge
8. Festlegung der Mitgliedsbeiträge.

§ 12
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden:
1. Wenn es der Vorstand beschließt. Dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereins erfordert, besonders dringliche Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung durch den obersten Vorstand zu unterbreiten.
2. Wenn die Einberufung von 20 % der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

§ 13
Vorstand
1. Der Vorstand des Dentista-Clubs besteht aus sechs Mitgliedern. Diese sind:
- Präsidentin
- 1. Vizepräsidentin
- 2. Vizepräsidentin
- Schatzmeisterin
- Schriftführerin
- Beisitzerin

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Dentista Clubs ehrenamtlich. § 15 bleibt davon unberührt.

3. Die Prägung des Dentista Clubs schreibt eine mehrheitliche Besetzung des Vorstandes mit approbierten Zahnärztinnen vor, Präsidentin kann nur eine approbierte Zahnärztin werden. In den Vorstand gewählt werden können auch natürliche Personen aus dem Kreis der Förder-Mitglieder, die Geschäftsführung des Clubs kann zugleich Mitglied des Vorstands sein.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Ordentlichen Mitgliedern in getrennten Wahlgängen gewählt, in offener Wahl bzw. auf Antrag eines Mitglieds in schriftlicher, geheimer Abstimmung.

5. Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Beendigung der Amtszeit aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied. Dessen Amtsdauer endet zu dem für das ausgeschiedene Mitglied gültigen Termin. Bis zu diesem Wahltermin kann der Vorstand eine andere Person kommissarisch zur Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben bestimmen.

7. Auf Vorschlag des Vorstandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung der Vorstand um weitere Mitglieder erweitert werden.

§ 14
Zuständigkeit des Vorstandes
1. Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat diejenigen Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch diese Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand wird durch eine Geschäftsstelle unterstützt.

2. In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen insbesondere:

a. Die Beschlussfassung darüber, ob eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist.
b. Die Vorbereitung einer Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung, evtl. ihre Ergänzung.
c. Die Erstellung des Jahresberichtes.
d. Die Einberufung der Mitgliederversammlung.
e. Die Prüfung des Rechtsbestandes der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Ausführung der nichtigen Beschlüsse.
f. Die Buchführung, die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.
g. Die Aufnahme, die Streichung sowie der Ausschluss von Mitgliedern.
h. Die Anstellung, Beaufsichtigung und Kündigung von Vereinsangestellten.
i. Die Entscheidung über Auswahl von und Zusammenarbeit mit Club-Paten
j. Die Entscheidung über Auswahl von und Zusammenarbeit mit Kooperations-Partnern
3. Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind die Präsidentin und die beiden Vizepräsidentinnen, die Schatzmeisterin und die Schriftführerin.
4. Der Verein wird im Rechtsverkehr vertreten durch die Präsidentin sowie ein weiteres Mitglied aus dem Vorstand. Sollte die Präsidentin verhindert sein, wird der Verein vertreten durch eine Vizepräsidentin sowie ein weiteres Mitglied des Vorstandes.
5. Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen oder ergänzend Referenten berufen.

§ 15
Sitzungen des Vorstandes
1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter die Präsidentin und eine der beiden Vizepräsidentinnen anwesend sind. Die Einladung kann durch die Präsidentin oder bei deren Verhinderung durch die Schriftführerin schriftlich, fernmündlich oder per eMail erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin bzw. bei deren Verhinderung diejenige der die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich, auch per eMail, zustimmen.
In den Sitzungen gefasste Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll muss enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und der Sitzungsleitung, evtl. Entschuldigungen, die Beschlüsse und dabei erzielte Mehrheitsverhältnisse (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenenthaltungen). Schriftliche Zustimmungen zu einem Beschluss sind in der Anlage zum Protokoll zu verwahren.

2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 16
Aufwandsentschädigungen
1. Vorstandsmitglieder und Mitglieder von Ausschüssen sowie vom Vorstand mit Aufgaben für den Dentista Club beauftragte Mitglieder des Verbandes haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen nach Maßgaben der gesetzlichen Vorschriften.
2. Die Geschäftsführung erhält eine Geschäftsführungs-Vergütung, auch wenn sie zugleich Mitglied des Vorstandes ist.

§ 17
Rechnungsjahr
1. Alle Einnahmen und Ausgaben des Dentista-Clubs müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in einen Haushaltsplan eingesetzt werden, der vom Vorstand erstellt wird.
2. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 18
Kassenprüfer
Der Dentista-Club hat seine Einnahmen und Ausgaben laufend zu buchen und durch den/die gewählten Kassenprüfer einmal jährlich auf Richtigkeit prüfen zu lassen.

§ 19
Auflösung des Dentista-Clubs
1. Die Auflösung des Dentista-Clubs kann nur auf einer Mitgliederversammlung von 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine amtlich eingetragene gemeinnützige Einrichtung mit dem Ziel zahnmedizinischer Hilfe für Bedürftige. Über die Auswahl entscheidet der Vorstand.
3. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

§ 20
Eintragung
Die Satzung des Dentista-Clubs ist durch die Gründungsversammlung am 9. Juni 2007 in Berlin beschlossen worden.

Unterzeichnet von den Gründungsmitgliedern (in alphabetischer Reihenfolge):
1. Ordentliche Mitglieder:
Anne Bandel, Zahnärztin
Marlies Bartels, Zahnärztin
Dr. Cornelia Gins, Zahnärztin
Dr. Veronika Hannak, Zahnärztin
Dr. Karin Babenhauserheide, Zahnärztin
Julia Witte, Zahnärztin
Dr. Petra Schönherr, Zahnärztin

2. Fördermitglieder:
Marion Assmann, selbst. Finanzberaterin
Birgit Dohlus, Fachjournalistin
Dr. Anne Grunert, Ärztin

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