Dentista Club

SCHWANGERSCHAFTSRATGEBER: Ergänzungsfrage & Antwort: Vorbereitungsassistentin und Vertragsablauf

News vom 14. August 2010

 

Die Fragen einer Zahnärztin an unsere Redaktion / Antworten von RA Dr. Maike Erbsen, Medizinrechtlerin, Kernautorin unseres Ratgebers (www.we-er.de):

FRAGE:
Als Vorbereitungsassistentin hat man i.d.R. einen befristeten Vertrag (Mustervertrag z.B. seitens der KZV Hessen), der für den Zeitraum der abzuleistenden Assistenzzeit gültig ist. Die Frage, die sich anschließt ist, ob der Vertrag auch regelgerecht zu diesem Datum ausläuft, wenn die Vorbereitungszeit wegen einer eintretenden Schwangerschaft nicht vollständig abgeleistet werden kann, weil man freigestellt wurde.
Im Vertrag heißt es: "...endet spätestens jedoch mit dem Ablauf der von der KZV erteilten Genehmigung zur Beschäftigung eines Assistenten, ohne dass es einer Kündigung bedarf".

Wie sieht es auch: "Vertrag läuft weiter, weil Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen" oder "Vertrag läuft aus - Gesetzeslücke".
Die Antwort hat auch Lohnfortzahlungskonsequenzen zur Absicherung der Schwangerschaftszeit und der Mutterschutzzeit...

ANTWORT:
Leider ist die Antwort auf Ihre Frage für eine schwangere Frau aber wenig erfreulich: Wenn die Befristung des Arbeitsvertrages wirksam vereinbart wurde - wovon ich bei einem KZV-Mustervertrag für die Vorbereitungszeit grundsätzlich ausgehe -, ist die Befristung leider "stärker" als die Schwangerschaft. D.h. der Arbeitsvertrag endet mit dem Auslaufen der Befristung, ohne Rücksicht auf die bestehende Schwangerschaft.

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SCHWANGERSCHAFTSRATGEBER: Ergänzungsfrage & Antwort / Schwangerschaft und Probezeit

News vom 06. August 2010

 

Frage einer Zahnärztin: "Liebe Mitarbeiterinnen des Dentista-Clubs, ich würde gern wissen, ob man in der Probezeit kündbar ist, wenn man schwanger ist."

Wir haben diese Frage weitergeleitet an Ass. jur. Sven Tschoepe, LL.M./Bundeszahnärztekammer (siehe Bild rechts), hier seine Antwort an die Zahnärztin:

"Für Schwangere gilt ein besonderer Kündigungsschutz gemäß § 9 Abs.1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) – und zwar bereits während einer vertraglich vereinbarten vorgeschalteten Probezeit. Der Sonderkündigungsschutz für Schwangere greift in diesen Fällen also sofort mit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Die betreffende Probezeit muss jedoch vertraglich als Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden sein.
In diesem Fall kann der Arbeitgeber einer Schwangeren bis zum Ablauf von vier Wochen nach der Entbindung nicht kündigen. Voraussetzung für den besonderen Kündigungsschutz ist jedoch, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung Kenntnis vom Bestehen einer Schwangerschaft oder einer Entbindung haben muss. Ist dies nicht der Fall, muss ihm diese Kenntnis innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung vermittelt werden. Ein Überschreiten dieser Frist ist ausnahmsweise unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

Stichwort: Befristete Probezeit
Der besondere Kündigungsschutz des MuSchG greift allerdings dann nicht, wenn einer Schwangeren im Rahmen einer ausdrücklich befristeten Probezeit gekündigt wird. Eine wirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses auf eine Probezeit ist zulässig, sofern die Befristung nicht durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ausgeschlossen ist, die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses in einem angemessenen Verhältnis zum Erprobungszweck steht und der Erprobungszweck Vertragsinhalt geworden ist (BAG vom 30. September 1981, DB 1982, 436).
Liegt eine wirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses auf die Probezeit vor, so endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Vertragszeit, wenn es nicht zuvor verlängert worden ist. Weder allgemeiner (§ 1 KSchG, § 102 BetrVG) noch besonderer Kündigungsschutz (§ 9 MuSchG, § 85 SGB IX) sind in diesem Fall zu beachten.

Kündigung innerhalb der Probezeit
Im Falle der Kündigung einer Schwangeren innerhalb der Probezeit kommt es also darauf an, ob die Probezeit lediglich an den Beginn eines Arbeitsverhältnisses gestellt wurde oder ob dieses zunächst auf die Probezeit befristet wurde und im Anschluss daran ein reguläres Arbeitsverhältnis in Aussicht gestellt wurde. Ferner stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung von Schwangerschaft Kenntnis hatte oder ggfs. noch unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden muss.
Grundsätzlich empfiehlt sich in diesen Fällen, eine oder einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten (Fach-)Anwältin oder (Fach-)Anwalt hinzuzuziehen."

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SCHWANGERSCHAFTSRATGEBER: Ergänzungsfrage & Antwort / Urlaubsvertretung als Selbständige?

News vom 04. August 2010

 

Die Fragen einer Zahnärztin an unsere Redaktion / Antworten von RA Dr. Maike Erbsen, Medizinrechtlerin, Kernautorin unseres Ratgebers (www.we-er.de):

FRAGE: Für eine schwangere angestellte Zahnärztin besteht ein Beschäftigungsverbot. Darf sie trotzdem als Selbständige Urlaubsvertretung machen, in der Praxis, in der sie angestellt ist?

ANTWORT: Ausdrücklich angesprochen ist diese Konstellation im Mutterschutzgesetz (MuSchG) nicht. Hier ist nur geregelt, dass für schwangere Arbeitnehmerinnen ein Beschäftigungsverbot bestehen kann. Für selbstständig tätige Schwangere gelten die Schutzvorschriften des MuSchG nicht.

Aus anwaltlicher Sicht würde ich von dieser Urlaubsvertretung abraten. Für die schwangere - freigestellte - angestellte Zahnärztin besteht ein gesundheitliches Risiko, und für die Arbeitgeber besteht das erhebliche Risiko, dass diese Gestaltung im Konfliktfall (und nur dann "guckt" sich ja jemand die Sache "näher an") als Umgehung des MuSchG gewertet wird. Eine solche Umgehung würde uU als Ordnungswidrigkeit mit einem erheblichen Bußgeld belegt.

Wenn es zum Zwischenfall kommt und sich die Schwangere z.B. infiziert, droht darüber hinaus auch noch Besuch von der Berufsgenossenschaft und dem Gesundheitsamt.

FRAGE: Darf eine schwangere angestellte Zahnärztin mit Beschäftigungsverbot generell - also in anderen Praxen als ihrer Anstellungspraxis - Urlaubsvertretungen auf Selbstständigenbasis machen?

ANTWORT: Auch von dieser Gestaltung würde ich dringend abraten: Eine schwangere Selbständige wird durch das MuSchG zwar nicht geschützt, so dass eine selbständige Tätigkeit jederzeit möglich ist. Eine selbständige Tätigkeit in einer anderen Praxis als der Anstellungspraxis stellt aber im Regelfall einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag mit der Anstellungspraxis dar, da dies im Zweifelsfall eine Konkurrenztätigkeit ist.

Im Übrigen wäre eine solche Tätigkeit wahrscheinlich "schlecht für die Stimmung" beim Arbeitgeber: Dieser muss auf die Arbeitskraft (und in manchen KZV-Bezirken auf das Budget) der angestellten Zahnärztin verzichten, während die freigestellte Zahnärztin von einem anderen Zahnarzt als Vertreterin eingesetzt werden kann.

---------------------------------------- INFO ZUM SCHWANGERSCHAFTSRATGEBER ----------------------------------------
Zusammen mit der Medizin-Rechtlerin Dr. Maike Erbsen, Stuttgart und Zahnärztinnen aus dem Mitgliederkreis hat der Dentista Club jetzt einen Übersichtsratgeber zum Thema „Schwangerschaft“ herausgebracht: Juristisches und Praktisches für Zahnärztinnen in Studium, Assistenz und Praxis. In der 16-Seiten-Broschüre finden sich allgemeine Informationen über gesetzliche Grundlagen rund um den Mutterschutz, Hinweise auf die besonderen Schutzvorschriften für Zahnärztinnen – auch für Zahnmedizin-Studentinnen – und eine Kurzübersicht, welche Tätigkeiten „erlaubt“ sind. Ergänzt wird das Angebot durch Tipps und Kontakte zum Thema Elterngeld, auch für Selbständige, und eine kleine Übersicht zum Thema Kinderbetreuung mit Link-Empfehlungen. Nicht zuletzt finden sich empfehlenswerte Gedanken zum Thema Versorgungswerk und Versicherungen und zum Thema Praxisvertretung – insbesondere in diesem Bereich haben sich die Club-Zahnärztinnen mit ihren eigenen Erfahrungen eingebracht. Die Informationen sind auch für Arbeitgeber hilfreich sowie für alle diejenigen werdenden oder bereits beruflich tätigen Zahnärztinnen, die sich fragen, wann der beste Zeitpunkt für eine Schwangerschaft ist...

>>>> Die anzeigen- und sponsorenfrei erstellte Publikation (A 5) kann bestellt werden per adressiertem und frankiertem (1,45 Euro) Rückumschlag/A 5 an: Dentista-Büro, Birgit Dohlus, Christstr. 29 a, 14059 Berlin.
Die Publikation wird zum Selbstkostenpreis abgegeben für 5.- Euro (Mitglieder: 3,50 Euro). Im Fall einer Beilage von 5.- Euro erhalten die Empfänger eine Quittung, ohne 5-Euro-Beilage eine entsprechende Rechnung.

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KORREKTUR: Hier das richtige aktuelle Angebot von "dentatrade"

News vom 24. Juni 2010

Leider haben wir in der aktuellen Dentista Ausgabe 2-2010 ein überholtes Angebot des Bremer Unternehmens "dentaltrade" abgedruckt - die Laufzeit dieses Angebotes endet/e bereits am 30. Juni 2010.

Hier das aktuell gültige Angebot - wir bitten um Entschuldigung:

NEM-STEGARBEIT AUF 6 IMPLANTATEN
Auf- und fertiggestellt 12 Zähne
inklusive:
- Modellguss
- 3 Steg-Grundeinheiten
- 4 Preci-Horix Geschiebe inkl. Gehäuse
- Modelle und Bissschablone
- Versand und MwSt.
komplett 1371,91 EUR*
* Angebot gültig vom 01.07. 2010 bis 31.12.2010. Es gilt das Auftragsdatum der Praxis. Exklusive der Systemkomponenten der jeweiligen Implantathersteller.

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STUDIE: Patienten schätzen Apparatemedizin / Hochschule Augsburg

News vom 17. November 2009

Patienten vertrauen Ärzten mit guten Apparaten - Patientenstudie der Hochschule Augsburg zur Apparatemedizin in Deutschland

Die Behauptung "Patienten wollen Ärzte statt Apparate" ist widerlegt. In Verbindung mit einem Arztgespräch ist Apparatemedizin sogar ein begehrter Bestandteil der medizinischen Versorgung.

Zu dieser Feststellung kommt eine neue Imagestudie an der Hochschule Augsburg, die auf dem Berliner Hauptstadtkongress 2009 vorgestellt wurde. Gemeinsam mit einem Team von Studierenden wertete der Augsburger Marketingdozent und Patientenforscher Professor Gerhard Riegl vom März bis Mai 2009 die Einschätzungen von 1400 Patienten aus. Diese wurden nach der ärztlichen Versorgung und zum Einsatz von medizintechnischen Geräten für Untersuchungen oder Behandlungen befragt.

"Die Ergebnisse zeigen eindeutig eine Hochschätzung der Apparatemedizin", betont Riegl. Allerdings wünschen sich die Patienten, dass sowohl bei den Untersuchungen als auch bei den Ergebnissen mehr erläuternde Gespräche stattfinden. Patienten auch in Zeiten der Budgetknappheit und des Sparzwangs zu Wort kommen zu lassen, war nach Riegl Anlass der Studie.

Im Einzelnen zeigt die Studie, dass der Ruf der Apparatemedizin vor allem mit vorangegangenen Erfahrungen der Bürger im Medizinbetrieb zusammenhängt. Diese werden zu zwei Drittel von Kleingeräten, wie Ultraschall, EKG, Röntgen und zu einem Drittel von Großgeräten, wie CT, Kernspin/MRT und Nuklearmedizin, beeinflusst.

Für 76 % der Bevölkerung steigert der Einsatz von zusätzlicher Apparatemedizin spürbar die Qualität ihrer ärztlichen Versorgung. 14 % können sich dazu nicht äußern und 6 % sehen keine Auswirkungen.

Weiterführende Downloads:

Die komplette Presse-Meldung
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BERUFSHAFTPFLICHT: Große Unterschiede bei den Versicherungen

News vom 28. September 2009

 

BILD: Ralf Seidenstücker, Nucleus AG

In Zusammenarbeit mit dem Dentista Club gibt die Versicherungsstelle für Zahnärzte in unregelmäßigen Abständen Hinweise zu Versicherungen aller Art rund um die Zahnarztpraxis, einige spezielle auch extra für Zahnärztinnen. Der Dentista Club und die Versicherungsstelle für Zahnärzte / nucleus AG erarbeiten zudem neue Angebote, die den Bedürfnissen der Zahnärztinnen in der Praxis optimaler entgegenkommen.

HIER: GROSSE UNTERSCHIEDE IN DER BERUFSHAFTPFLICHT BEI ZAHNÄRZTEN

Auch im Rahmen zahnärztlicher Tätigkeit können schicksalhafte Missgeschicke und Versehen nicht ausgeschlossen werden. Hierfür wird der Zahnarzt von Patienten immer häufiger verantwortlich gemacht. Als Freiberufler haftet er dem Patienten persönlich. Gegen einen großen Teil der Schadenersatzansprüche wegen eines tatsächlichen oder vermeintlichen Behandlungsfehlers, vor allem wegen einer Schädigung des Patienten anlässlich der Behandlung, kann sich der Zahnarzt durch Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung absichern.

Die Versicherung gewährt dem Zahnarzt Schutz gegen Ersatzansprüche auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts, die der Patient gegen ihn richtet. Sie prüft, ob die Ansprüche berechtigt sind und befasst sich an Stelle des Versicherungsnehmers mit allen Haftungsfragen:
Berechtigte Ansprüche werden erfüllt, unberechtigte abgewehrt.
Voraussetzung eines Schadenersatzanspruchs gegen den Zahnarzt ist unter anderem, dass ein Schaden auch tatsächlich nachweisbar entstanden ist. Der Schaden kann einerseits aus einer Gesundheitsschädigung oder Körperverletzung sowie der Herbeiführung des Todes bestehen. Andererseits können Sachbeschädigungen oder Vermögensschäden entstehen. Hierbei kann es sich insbesondere um Behandlungskosten, Arzneimittelkosten oder auch entgangenen Gewinn handeln, wenn die Erwerbsfähigkeit des Patienten gemindert wird.
Mittlerweile hat sich das „Dienstleistungsspektrum“ vieler Zahnarztpraxen erweitert. Beispielhaft sind hier zu nennen:
- Implantatbehandlung
- Zahnregulierung aus rein ästhetischen Gründen
- Bleaching
- Aufbringen von Zahnschmuck
- etc.
Die Frage, die sich der Zahnarzt stellen muss, ist die, ob diese zusätzlichen Dienstleistungen auch im Rahmen seiner Berufshaftpflichtversicherung mitversichert sind. Insbesondere bei älteren Verträgen ist häufig festzustellen, dass die Versicherungsbedingungen dem geänderten Dienstleistungsspektrum des Zahnarztes nicht angepasst wurden. Selbst wenn Versicherungsunternehmen für Neuverträge Einschlüsse bieten, bedeutet das nicht, dass diese Einschlüsse gleichzeitig für bestehende Verträge gelten.

Hier ist eine Überprüfung des Versicherungsschutzes und ggf. auch ein Wechsel dringend anzuraten.
Anbei erhalten Sie einen Vergleich häufig anzutreffender Berufshaftpflichtversicherungen am deutschen Versicherungsmarkt.
Siehe beigefügtes PDF.
Stand: Juli 2009

Weiterführende Downloads:

Info und Versicherungsübersicht
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GEÄNDERTE ABSCHREIBUNG: Ein Thema für "Dental Shopping"

News vom 09. Januar 2009

Interessant für Dental Shopping z.B. bei der IDS:
Maßnahmenpaket der Politik bringt degressive Abschreibung zurück

Für viele Zahnärztinnen und Zahnärzte, die die IDS nicht nur als Forum für die Meinungsbildung, sondern auch für Investitionen nutzen wollen, kommt, so der Dentista Verband der Zahnärztinnen, die im Rahmen des politischen Maßnahmenpaketes "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" wieder eingeführte „degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens“ nicht ungelegen. Wie Jochen Muth von der DHPG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Euskirchen (Beirat des Zahnärztinnen-Verbandes) betont, wird es dadurch möglich, „für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2011 angeschafft werden, statt der linearen AfA die nach fallenden Jahresbeträgen (degressiv) bemessene Abschreibung zu wählen. Neu ist indes, dass der Abzugsbetrag nun nur das 2½fache des linearen Abschreibungssatzes, d.h. maximal 25 % umfassen darf.“ (Die komplette Stellungnahme ist am Ende des Beitrags zum download bereitgestellt).

Dennoch sollten Zahnärztinnen und Zahnärzte nicht allein mit Blick auf steuerliche Vorteile oder reizvolle Innovationen investieren: Jede Investition muss sich auch rechnen, zur Praxis und zu den Patienten passen. Wer indes seine Praxis und möglicherweise auch seine fachlichen Angebote oder auch die Patientenzielgruppe optimieren und entsprechend investieren will, hat mit der seit Jahresbeginn geänderten Abschreibungsregelung nun eine leicht verbesserte Ausgangslage.

Weiterführende Downloads:

Die zitierte Informationsunterlage
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TECHNIK-THEMA ABRECHNUNG: Neuer Laser - wie ansetzen?

News vom 02. Juli 2008

 

BILD: Sabine Schmidt, Abrechnungsexpertin bei der DZR GmbH

Der neue Laser ist da – nun muss er sich auch amortisieren. Was ist bei der Abrechnung möglich? Frage an Sabine Schmidt, Abrechnungsexpertin, Leiterin des GOZ/BEMA-Referates bei der DZR GmbH und seit vielen Jahren erfolgreich als Referentin für Zahnärztinnen/Zahnärzte und deren Teams

Schmidt: Die Anwendung des Lasers in der Zahnmedizin gewinnt immer mehr an Bedeutung. Vorwiegend findet dieser seinen Einsatz in der Endodontie, der Chirurgie und der Parodontologie. Die existierende GOZ aus dem Jahre 1988 enthält keine Gebührenposition für den Einsatz des Laser. Daher stellt sich häufig die Frage nach der korrekten Honorierung.

Bei der Liquidation müssen verschiedene Vorschriften der Gebührenordnung eingehalten werden, wobei die nachfolgend dargestellten drei Abrechnungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Analogberechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ
Handelt es sich beim Einsatz des Lasers um eine selbständige medizinisch notwendige Leistung, so kann der Einsatz des Lasers als Analogleistung berechnet werden. Hierzu wird dann eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung mit entsprechendem Steigerungssatz zum Ansatz gebracht. Dies entspricht auch der Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer vom 03.12.2004.
Beispiele (der Übersichtlichkeit halber) in der beigefügten PDF-Datei.

Weiterführende Links:

Der direkte Klick zum DZR

Weiterführende Downloads:

Abrechnungsbeispiele
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Archivierte Einträge
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